Für den zwischen dem Apartmentnutzer („Gast“) und dem Apartmentbetreiber („Vermieter“) abzuschließenden Beherbergungsvertrag sowie den Aufenthalt in der Apartmentanlage geltend folgende Von 29 bis 14 Tage vor Anreise 50% ab 13 Tage vor Anreise 80% Vom Gesamtübernachtungspreis. vSoweit die für den Gast vorgesehenen Räumlichkeiten noch kurzfristig anderweitige vermietet werden können, wird eine Anrechnung des dabei erzielten Mietpreises erfolgen. In jedem Fall ist jedoch mindestens die Stornierungsgebühr von 20 Prozent des Gesamtübernachtungspreises zur Zahlung fällig. Die Beweislast für die anderweitige Verwendbarkeit und die Höhe des Anrechnungsbetrages trifft den Gast. |
§7: Pflichten des Vermieters Der Vermieter verpflichtet sich, dem Gast das/die Apartment(s) in einer dem Nutzungszweck geeigneter Beschaffenheit entsprechende den gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere zumutbare Unterkunft zu beschaffen oder – falls dies nicht möglich ist – Schadensersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, das/die zugesagte(n) Apartment(s) trotz wirksam zustande gekommenen Beherbergungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Als zumutbar sind dabei – insbesondere im Falle einer vollständigen Auslastung der Standortgemeinde Reit im Winkl – notfalls auch solche Unterkünfte zu bezeichnen, die sich in einem Nachbarort befinden und/oder in Ausstattung bzw. Lage nicht vollständig dem Standard des/der gebuchten Apartments entsprechen (z.B. drei Sterne statt vier Sterne). §8: Haftung des Vermieters Eine etwaige Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt mit Ausnahme von Schäden an Körper-, Gesundheitsschäden bzw. am Leben. Eine Haftung für vom Vermieter nicht zu vertretende Störungen infolge höherer Gewalt oder Streiks sowie für Übermittlungsstörungen in Kommunikationsnetzen ist ausgeschlossen. Eine Haftung für indirekte Schäden und wegen entgangenen Gewinns übernimmt die Vermieterin nur für die Fälle, in denen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Hauptleistungspflichten aus diesem Vertrag verletzt. Schadenersatzansprüche des Gastes sind grundsätzlich auf den typischerweise bei Vertragsschluss voraussehbaren Schadensersatzbetrag begrenzt. Die Höchstentschädigungssumme beträgt regelmäßig 5.000 € pro Schadensfall. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Gastes beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem das Schadensereignis eingetreten ist, und beträgt ein Jahr. §9: Pflichten des Gastes Der Gast darf das Apartment nur zu Beherbergungszwecken und nur in dem im Beherbergungsvertrag genannten Zeitraum und mit den im Beherbergungsvertrag genannten Begleitpersonen nutzen. Einer Untervermietung an oder Beherbergung von anderen Personen wird ausdrücklich widersprochen. Der Gast hat die Mietsache und das Inventar sowie auch alle sonstigen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände der Apartmentanlage pfleglich zu behandeln. Dazu zählt auch, dass er für ordnungsgemäße Lüftung, Heizung und Reinigung während der Nutzungszeit zu sorgen hat. Außerdem verpflichtet er sich, jegliches Ungeziefer unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, den Befall sofort der Vermieterin anzuzeigen und nach Befall erforderlichenfalls alle Speisereste in verschlossenen Behältern aufzubewahren. Der Gast darf in den Apartments und in der übrigen Apartmentanlage keine Brenn- und Giftstoffe, Säuren, größere Mengen von verderblichen Abfällen oder Tierfutter u. ä. lagern. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer (z.B. Kerzen) sind in den Apartments nicht gestattet. Die Ruhezeiten gemäß Hausordnung sind zu beachten. Beim Verlassen der Wohnung sind sämtliche Fenster, Außentüren und Wasserhähne zu schließen und alle elektrischen Geräte und Anlagen einschl. der Beleuchtung abzuschalten. Bei Abreise des Gastes ist/sind das/die Apartment(s) zudem in einem sauberen, aufgeräumten Zustand besenrein mit dem kompletten, bei der Übernahme vorhandenem Inventar schadensfrei an die Vermieterin bzw. deren Bevollmächtigte zu übergeben. §10: Haftung des Gastes Der Gast haftet dem Vermieter für alle Schä¬den, welche durch eine unsachgemäße Nutzung oder eine Nutzung über den vereinbarten Nutzungszweck und –umfang hinaus, entstehen. Ferner haftet er für Beschädigungen / Ver¬schlechterungen, die durch ihn oder einen Mitbewohner/ Besucher schuldhaft verursacht werden, sowie für Abnutzungen, die durch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Benutzung entstehen. Der Gast hat jeden in/an den Apartments, dem Inventar und den sonstigen Einrichtungsgegenständen der Apartmentanlage auftretenden oder festgestellten Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Bei Nichtanzeige haftet der Gast dem Vermieter für den Schaden, welcher daraus entsteht, dass keine Abhilfe geschaffen werden konnte (§ 536 c BGB). Soweit der Gast eine Haft- und/oder Hausratpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Schäden vorbezeichneter Art reguliert, tritt er hiermit seine entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Versicherer ab und ermächtigt zugleich den Vermieter, diese Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Der Anspruch gegen den Versicherer tritt dabei neben den Anspruch gegen den Gast und kann vom Vermieter wahlweise geltend gemacht werden. Erfolgt durch den Gast ein erheblicher Verstoß gegen die Hausordnung oder den Beherbergungsvertrag, eine veränderte Nutzung der Räumlichkeiten oder eine nicht genehmigte Beherbergung fremder Übernachtungsgäste, so kann der Vermieter den Beherbergungsvertrag fristlose Kündigung und Schadenersatz in Form des vollen Mietzinses für den gesamten Anmietungszeitraum verlangen. Stellt der Vermieter fest, dass die Räumlichkeiten bereits von mehr oder anderen Personen genutzt worden sind, als im Beherbergungsvertrag mit dem Gast vereinbart, so kann er zudem entsprechenden Aufpreis für diese Personen erheben. §11: Besichtigung Der Vermieter oder seine Bevollmächtigten dürfen das/die Apartment(s) zur Zustandsprüfung und aus anderen wichtigen Gründen nach vorheriger Ankündigung besichtigen. Die Ankündigung kann aufgrund der Beherbergungssituation auch kurzfristig erfolgen (z.B. eine Stunde vorher). Ist Gefahr im Verzug, entfällt die Ankündigungspflicht. §12: Datenschutz Dem Gast und seinen Begleitpersonen ist bekannt und sie willigen darin ein, dass ihre erforderlichen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Personengebundene Daten des Gastes und seiner Begleitpersonen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Sie werden Dritten nur insoweit zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung der Vermietung notwendig oder zweckmäßig erscheint (Reinigungsdienst, Hausverwaltung, Versicherung, etc.). Der Vermieter darf den Gast und seine Begleitpersonen jedoch in eine Kundenkartei aufnehmen und sie – soweit sie hiergegen nicht ausdrücklich widersprechen – künftig über Angebote aus seinem Hause unterrichten. Erfolgt ein solcher Widerspruch, so wird der Vermieter diese Daten nicht weiter zu dem genannten Zweck verwenden und löschen, soweit eine Verwendung für die Abwicklung des Beherbergungsverhältnisses nicht mehr erforderlich erscheint. §13: Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Kaufleuten gilt Frankfurt am Main als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. §14: Salvatorische Klausel Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gilt zwischen den Parteien stattdessen diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Beabsichtigtem in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken. |